LARP-taugliche Arkebuse/Muskete mit Waffenmechanismen

  • Ich bin gerade dabei ein wenig zu prokrastinieren, i.e. etwas zu hirnstürmen wie sich eine LARP-taugliche Arkebuse herstellen ließe, die soviel Realismus wie möglich und gleichzeitig keine Probleme mit dem Gesetz mit sich bringt.


    Dabei hab ich am Anfang folgende Prämissen ausgemacht.


    A. Um Spaß an der Waffe zu haben:
    1. Die Waffe muss einigermaßen realistisch aussehen und sich auch so anfühlen
    2. Die Waffe sollte beim Schuss an zwei Stellen (Mündung + Zündpfanne) Rauch ausstoßen (Ziel: möglichst viel Qualm)
    3. Die Waffe sollte einen gewissen Rückstoß haben
    4. Die Waffe sollte beim Feuern hörbar sein


    B. Um gewisse Ärgernisse mit dem Gesetz zu umgehen gibt es folgendes zu beachten:
    1. Die Waffe muss schussunfähig gemacht werden (durch Verstiftung des Laufs und Verschließung anderer Lademöglichkeiten)
    2. Die Waffe muss klar als historisch/dekorativ zu erkennen sein


    C. Um gewisse Ärgernisse mit Con-Veranstaltern und Mitspielern zu umgehen
    1. Es sollte keine schwarzpulverbasierten Knall-und-Rauch-Mittel verwendet werden (ergo: keine Chinaböller etc.)
    2. Der Knall darf beim Feuern nicht zu laut sein
    3. Der Rauch darf nicht gesundheitsschädlich sein



    Ich hab mit ein wenig den Kopf darüber zerbrochen und gewisse Gesetze gecheckt, und will hier mal das erste Ergebnis des Brainstormings vorstellen.


    Schussmechanismus:
    Das erste Problem was es zu lösen galt, war wie man überhaupt einen Rückschlag kreieren könnte, der stark genug würde um an der Schulter und in der Waffe spürbar zu sein... gleichzeitig aber nicht auf Schwarzpulver oder anderen waffenfähigen Materialien basieren durfte.
    Ich hab da zwei Möglichkeiten identifiziert, wobei ich von einer nicht weiß wie genau das nun aussehen würde.
    1. Feuermechanismus eines Luftgewehrs
    Pro: bei bis zu 7,5 Joule Kraftentwicklung (bis dahin sind die Dinger frei verkäuflich und nicht waffenscheinpflichtig) dennoch noch spürbarer Rückschlag, einigermaßen hörbare Klangentwicklung und genug Druckaufbau für Rauchausstoß
    Unklar: Gesetzeslage beim eigenhändigen Umbau, event. nen Büchsenmacher machen lassen
    Contra: wird kompliziert beim Einbau, muss Schussunfähig gemacht werden, muss event. von einem Büchsenmacher schussunfähig gemacht werden
    2. Feuermechanismus einer Softair-Waffe
    Pro: Umbau und Einsatz (mittlerweile) bei Mechanismen von bis zu 0,5 Joule Energieentwicklung gesetzlich unbedenklich
    Unklar: Rückschlag, Druckentwicklung
    Contra: 0,5 Joule Energieentwicklung werden wohl kaum nennenswerten Rückstoß erzeugen, noch genug Druck für Rauchausstoß sorgen, bei mehr als 0,5 Joule: siehe Luftgewehr


    Lauf:
    Muss auf jedenfall schussunfähig gemacht werden. Am besten durch das Einschweißen eines Stifts (verstiften). Gleichzeitig sollte noch ein Ladestock links hindurch passen (unklar) und das Rauchmittel transportierbar sein (sprich eben nur verstiftet, aber nicht verschlossen, damit der Rauch nach vorne ausgestoßen werden kann)


    Rauchmittel:
    Ich hab im Moment noch nicht die geringste Ahnung, was man als Rauchmittel verwenden könnte. Alles was vorher brennt sollte eigentlich per se ausgeschlossen werden.
    Praktisch wäre Kreidepulver, das gibt es auch so zu kaufen (für Kinder und gesundheitlich unbedenklich). Mehl könnte nach der Zerstäubung beim Kontakt mit einer Flamme explodieren... also wohl Kreidepulver.


    So. Weiter bin ich noch nicht, Anfrage bei Waffenexperten laufen... wenn jemand von euch noch Feedback oder Anregungen zum Thema hat, nur her damit. :)

  • Update: Luftgewehrmechanismus geht aus waffenrechtlichen Gründen nicht, der <0,5Joule Softair-Mechanismus wird zu schwach sein.


    Alternativen werden gerade gecheckt (Zündhütchen).

  • Update: nach stundenlanger Recherche mal vorläufige Ergebnisse zur Verwendung von Zündhütchen als Knall- und Rauchmittel (allerdings ohne definitive Gewähr)




    Uralten Thread ausgegraben, aber vielleicht interessiert es noch den einen oder anderen:


    Nachdem ich mich für ein Hakenbüchsenprojekt in Sachen Zündhütchen schlau gemacht habe, hier das vorläufige Ergebnis (ohne Gewähr):


    Zündhütchen sind Munitionsbestandteile, die allerdings an sich nicht als Munition gezählt werden und deshalb nicht im Waffengesetz gesondert reglementiert werden, weshalb sie frei ab 18 Jahren erhältlich sind. Auch vom Sprengstoffgesetz werden sie nur in Form einer Ausnahme erwähnt:


    Zitat

    Abschnitt I
    Anwendungsbereich des Gesetzes
    § 1
    (1) Das Sprengstoffgesetz (Gesetz) ist nicht anzuwenden auf
    2a den Verkehr mit sowie die Einfuhr, die Durchfuhr, das Verbringen, das Aufbewahren, das Verwenden und das Vernichten von Anzündhütchen mit einem Anzündsatz von nicht mehr als 0,2 g, ausgenommen das Inverkehrbringen und der Konformitätsnachweis nach § 5 des Gesetzes;


    Dass man sie so kaufen kann bedeutet allerdings noch lange nicht, dass man sie ohne weiteres im öffentlichen Raum (was viele Cons sind) zünden kann. Der Vertrieb und das öffentliche Zünden von sog. 'Amorces' oder Zündplättchen, wie wir sie aus Spielzeugpistolen kennen ist auch nur erlaubt solange diese beim Zünden einen Knall von unter 125db erzeugen. Die hier erwähnten Zündhütchen sind allerdings lauter als diese, da auch eine größere Menge Sprengstoff in diesen verwendet ist.


    Letztendlich ist vom Gesetz her wohl (ich spreche hier mit voller Absicht im Konjunktiv, weil nur ein Fachmann des Waffenrechts die Frage schlussendlich beantworten wird können) das Zünden von Zündhütchen nicht eindeutig geregelt.


    - als Bestandteil von Munition sind sie frei erhältlich (selbst das ab18 ist wohl nur eine Anlehnung der Händler an das Waffengesetz, eben weil es nicht genau geregelt ist)


    - als Knallkörper sind sie lauter als 'Amorces', aber eben keine Amorces und damit nicht gesetzlich reglementiert


    Ergo: (bisher und afaik) Grauzone. Letztlich dürfte es im Ermessensspielraum der ConVeranstalter liegen die Dinger zuzulassen oder nicht. Gleichzeitig könnte ein Polizist im Zweifelsfall Ärger machen und die Dinger plus Waffe konfiszieren... was ob ungenauer Rechtslage VIELLEICHT keinen langfristen Ärger zur Folge hätte, aber bis dahin ist er erstmal da.


    Vollkommen ausgeschlossen dürfte sein, Zündhütchen zum Antreiben eines Projektils oder in ansonsten beschussfähigen Waffen einzusetzen.


    Zur Sicherheit: Zündhütchen sind stark genug geladen um das Hütchen auseinanderfliegen zu lassen. Es derart offen wie ein 'Amorces' zu verwenden würde ich daher vermeiden... gerade bei Langwaffen, wo die Zündquelle nah am Kopf gehalten wird, könnte dies ZU leicht ins Auge gehen. Wenn man mit Zündhütchen arbeitet, würde ich das nur in halbwegs geschlossenen Systemen tun die etwaige Splitter abfangen würden.




    Nachtrag zum Brief des PTB an einen Ning-User:


    Zitat

    vielen Dank für Ihre Anfrage vom 03.07.2011.
    Sie wünschen eine Auskunft über die rechtliche Einstufung von "Geräten,die Perkussionszündhütchen zur Knallerzeugung verwenden".
    Bei diesen Geräten handelt es sich nach Ihrer Darstellung um schussunfähige Nachbauten historischer Waffen, welche nicht von der PTB zugelassen wurden.
    Einer Zulassung durch die PTB bedarf es hier nicht, weil es sich bei den von Ihnen beschriebenen "Geräten" nach den Definitionen in § 2 Abs. 1 BeschG weder um Feuerwaffen noch um Schusswaffen handelt. Die §§ 7 und 8 BeschG gelten daher für diese "Geräte'" nicht.


    Allerdings dürften die von Ihnen beschriebenen Zierwaffen § 9 Abs. 1 BeschG unterfallen. Ihr erstmaliges Herstellen oder Verbringen in den Geltungsbereich des BeschG ist danach nur dann zulässig, wenn dies der zuständigen Stelle, nicht der PTB, sondern den zuständigen Landesbehörden, zwei Monate vorher schriftlich angezeigt worden ist und die Zierwaffen dort zur Prüfung eingereicht worden sind.
    Ich empfehle daher, sich bei weiteren Fragen an die zuständige Landesbehörde zu wenden.


    Die zitieren da das BeschG, und zwar folgenden Absatz:



    Zusatz des erwähnten Absatzes des Waffengesetzes:


    Zitat

    1.5
    veränderte Langwaffen, die zu Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind (Salutwaffen), wenn sie entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 abgeändert worden sind.


    Und noch die Definition einer Schusswaffe:



    Als Gegenüberstellung haben wir jetzt zwei Möglichkeiten einer 'Zierwaffe': eine Zierwaffe, die einmal eine Schusswaffe gewesen ist, und eine, die eigentlich keine ist... aber nur so aussieht.


    Deshalb gilt es zu unterscheiden zwischen zwei Absätzen:


    Zitat

    1.4Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen)Schusswaffe...


    und


    Zitat

    1.6
    Anscheinswaffen
    Anscheinswaffen sind
    1.6.1
    Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden, [ebenda]


    Aber auch hier gilt zu beachten:



    Summa summarum: solange die zu benutzende Waffe niemals mehr als ein Stück Dekoration ohne authentisches Innenleben gewesen ist (oder eine Softair mit weniger als 0,5 Joule), und das Zündhütchen nicht zur Beschleunigung des Projektils verwendet wird, SOLLTE das in Ordnung sein.


    Aber auch hier: mit Vorsicht genießen. Ich bin kein Anwalt, ich hab mich nur verdammt lange eingelesen.


    Folgende Gesetze sind für die Thematik wichtig:


    1. WaffG - Das Waffengesetz


    2. BeschG - Gesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, ...


    3. SprengV - Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz

  • ich will hier nicht zur gesetzestechnischen seite beitragen (die ist hier in der schweiz sowieso anders), sondern zum rauch und dem auslöser. Wäre es für Dich eine Möglichkeit, Zündwatte (aus dem bühnenzauber/larpzauber bedarf) zu verwenden? Ich stopfe das zeug seit einiger zeit in meine alte vorderlader pistole und schiesse damit an spielen auf leute. Nicht gerade drachenfest, aber das sollte auch da funktionieren wenn du nur "für dich" schiessen willst, ohne viel reaktion weil du kein geschoss hast. Aber mit nur schon ein paar cm pyrowatte kriegst du viel rauch, viel mündungsfeuer und dazu noch die möglichkeit, tatsächlich etws in den lauf zu laden zwischen den schüssen. Gezündet wirds mit einem regulären zündhütchen.
    Auf nahe distanz gehts nicht, weil vorne auch mal ein stück abfackelnde watte rausfliegen kann, nicht nur flamme.
    Sicherheitstechnisch bedenklich sollte es nicht sein, weil das z.b. von zauberern am df in magierduellen als feuerball (feuerstoss aus dem ärmel) verwendet wird.

  • 'Zündwatte' sagt mir ehrlich gesagt rein garnix... ich find nicht einmal bei Google etwas dazu. Hast du da ne genauere Quelle? Klingt soweit ziemlich gut!


    Edit:
    Ah, okay... ich habs. Pyrowatte.

  • Wenn es Dich am DF noch juckt können wir mal quatschen. Bin schon voll happy, weil Du einer der ganz wenigen bist, die kapiert haben, dass es neben WaffG noch BeschG und SprengStV gibt!


    Ganz kurz: Du machst Dir zuviel Kopf wegen "unbrauchbar" machen.

  • Das mit der Pyrowatte war ein ziemlich guter Vorschlag, danke Saltz!


    So, es bleibt jetzt wohl festzuhalten:


    1. Zündhütchen mit einer Sprengmasse von weniger als 0,2g (die meisten Zündhütchen für Vorderlader und andere Handkaliber) sind in der SprengV als Ausnahme des SprengG aufgeführt. Womit sie rein theoretisch einsetzbar wären. Bleiben nur die Sicherheitsbedenken ob herumfliegenden Hütchenschrapnells.


    2. Die Waffe darf zwar so aussehen, in ihrem Inneren aber nicht baugleich sein und nicht zur Beförderung von Projektilen mittels Gasen (egal ob kalten oder heißen) taugen.


    Wenn man das einhält, isses eigentlich gleich.


    Ich spiele jetzt mit dem Gedanken eine Mischung aus Pulverrohr und Bandzug-Abschussvorrichtung in die Arkebuse zu bauen. Ganz sicher bin ich da aber noch nicht, da muss noch einiges gecheckt werden.

  • die zündhütchen sind kein problem, da gibts keine splitter oder sowas, die bleiben am stück wenn sie ausgelöst werden.


    Wenns mich nicht täusch hat z.b. frankonia sogar bausätze für vorderlader, ich würde von denen einen hammer-mechanismus nehmen.

  • Es soll ja ne Luntenschlossknarre werden,...


    Die aktuellste Konzeptversion sieht ein Zweikammer-System vor: eine (das kleinere) direkt an der Pulverpfanne, in die Kammer werden Wolle und Zündhütchen eingebracht. Die Wolle wird durch die Lunte entzündet, welche wiederrum das Hütchen in der Kammer zur Explosion bringt. Führt erstens zur praktischen Verwendung der Lunte und zu Knall und Rauch dort wo es auch so stattfinden sollte.


    Die zweite Kammer, also der Lauf an sich, wird wohl ein Federsystem enthalten, welche durch Zurückdrücken mit dem Ladestab einrastet und durch den Abzug (ebenso wie die Lunte) ausgelöst wird. Geladen wird das Ding einerseits mit Kreidepulver, andererseits mit normalen LARP-Pfeilen.


    Je nachdem wie sehr die Pfeile vom Mechanismus in Mitleidenschaft genommen werden, werd ich die wohl abwandeln müssen. Oder den Katapultpropfen so bauen, dass die Pfeile keinen Schaden nehmen.

  • Zitat von "Michael"

    Es soll ja ne Luntenschlossknarre werden,...
    Die zweite Kammer, also der Lauf an sich, wird wohl ein Federsystem enthalten, welche durch Zurückdrücken mit dem Ladestab einrastet und durch den Abzug (ebenso wie die Lunte) ausgelöst wird. Geladen wird das Ding einerseits mit Kreidepulver, andererseits mit normalen LARP-Pfeilen.
    .



    Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)
    Begriffsbestimmungen
    1.2.2
    bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z. B. Armbrüste). Dies gilt nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (z. B. Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird;


    was Du baust ist also eine Schußwaffe.

  • Rein theoretisch ist aber relativ egal WAS verschossen wird, oder nicht? Solange der Mechanismus an sich in der Lage ist, etwas zu beschleunigen.... ich meine... ob wir jetzt mit der Wilma die Schaumstoffbälle verschießen oder Stahlkugeln einlegen kann ja niemand wissen.

  • Armbrüste sind explizit von der Waffennorm ausgenommen... warum auch immer. Das Gerät wäre aber keine Armbrust, sondern eben ein laufgeführter Projektilbeschleuniger im Sinne des Waffengesetzes.


    Und letztlich ist zweitrangig, was man gerade reinsteckt. Man kann ja so ziemlich alles reinstecken... im Zweifelsfall könnte man auch den Ladestab verschießen.

  • Zitat von "Hubert"

    Das da:


    Nein, Michael hat Recht, die Wilma ist ne Schußwaffe. Es sei denn Du hättest Sie nach Spielzeugnorm abnehmen lassen und vom TÜV (oder ähnliches).


    Zitat von "L. Saltz"

    dann ist das eigentlich eine armbrust, die beim abdrücken knallt? das sollte kein problem sein, ausser jede larparmbrust wäre etwas verbotenes.


    Verbotene Waffen sind was ganz anderes. Es geht nicht um "verboten".
    LARP-Armbruste sind Armbruste, Punkt. Erlaubt zu führen, es sei denn auf Veranstaltungen mit "Volksfestcharakter", dafür bräuchte man eine Sondergenehmigung. Mal abgesehen davon, dass es für eine Armbrust keinen Waffenschein geben kann, müsste man auch mit einem Waffenschein eine Sondergenehmigung einholen. Wen`s interessiert und mal zufällig dort ist, in Hamburg stehen auf der Reeperbahn überall Schilder mit durchgestrichener Knarre drauf. Das bedeutet, dass eine Sondergenehmigung nötig ist und ein Waffenschein nicht ausreicht. Exkurs ENDE.


    Hier mal ein Link zur Führproblematik
    http://www.juraforum.de/gesetz…entlichen-veranstaltungen


    Kniffelig wird alles nur dann, wenn etwas passiert. Dann gibt`s doppelt und dreifach auf die Nuss.
    1. verbotenes Führen
    2. Körperverletzung
    3. Schußwaffenmißbrauch


    Klar, bei ner gekauften LARP-Armbrust kann man sich teilweise darauf zurückziehen, dass der Händler die ja zum Spielen angeboten hätte.......

    • Offizieller Beitrag
    Zitat von "Jäckle Roßbach"

    Nein, Michael hat Recht, die Wilma ist ne Schußwaffe. Es sei denn Du hättest Sie nach Spielzeugnorm abnehmen lassen und vom TÜV (oder ähnliches).


    Die für mich gewichtigste Aussage im Vorfeld der Planung war: sie ist aus gesetzlicher Sicht nicht sauber, aber kein normal denkender deutscher Polizist wird wegen dem Ding was tun. Außer er will mir am Sack gehen.


    Das nehmen wir einfach mal in Kauf.

  • Okay, was anderes.... rein theoretisch sind seit 2008 alle vorher als Schusswaffen geltenden Geräte bis zu einer Geschossaustrittsenergie von 0,5 Joule Spielzeugwaffen, realistisch aussehende Waffen (auch Musketen/Arkebusen!) dürfen als Anscheinswaffen nicht in der Öffentlichkeit sichtbar geführt werden.


    Würde bedeuten, dass der Beschleunigungsmechanismus nicht mehr Energie bereitstellen dürfte als 0,5 Joule, und ich die Waffe versteckt von zuhause zur Con (da selten öffentliches Ereignis, sondern geschlossene Gesellschaft) und wieder zurück bringen müsste. Am besten gleich ohne den Mechanismus, also abgebautem Lauf.


    Hab ich jetzt irgendwas vergessen?

  • Zitat von "Michael"

    Okay, was anderes.... rein theoretisch sind seit 2008 alle vorher als Schusswaffen geltenden Geräte bis zu einer Geschossaustrittsenergie von 0,5 Joule Spielzeugwaffen, realistisch aussehende Waffen (auch Musketen/Arkebusen!) dürfen als Anscheinswaffen nicht in der Öffentlichkeit sichtbar geführt werden.


    Du darfst Waffen deren Model vor dem 1. Januar 1871 gefertigt wurden und die eine Luntenzündung oder Rad- oder Steinschloß haben, besitzen, erwerben, verbringen, herstellen und in der Öffentlichkeit sogar führen. Falls das durch einen meiner vorherigen Posts so aussah als wären Armbruste illegal auf LARP, das war so nicht gemeint, deshalb habe ich es unten auch nochmal aufgeführt.


    Anlage 2 WaffG
    Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz


    1.8
    Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;


    Anlage 2 WaffG
    Erlaubnisfreies Führen
    3.1
    Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
    3.2
    Armbrüste.
    4.
    Erlaubnisfreier Handel und erlaubnisfreie Herstellung
    4.1
    Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;


    Zitat von "Michael"


    Würde bedeuten, dass der Beschleunigungsmechanismus nicht mehr Energie bereitstellen dürfte als 0,5 Joule, und ich die Waffe versteckt von zuhause zur Con (da selten öffentliches Ereignis, sondern geschlossene Gesellschaft) und wieder zurück bringen müsste. Am besten gleich ohne den Mechanismus, also abgebautem Lauf.


    Hab ich jetzt irgendwas vergessen?


    Siehe oben und
    das GESCHOSS darf nicht mehr als 0,5 Joule haben. Wieviel Energie Du brauchst um das zu erreichen ist für das WaffG unerheblich.
    Das Problem dabei ist, dass Du das bestätigt haben musst. (Ich glaube von ner "Autorität" wie dem TÜV, PTB ist dafür nicht zuständig)


    Mal so in`s Blaue: Bau das Ding so, dass Du die Spannung von Hand (über den Abzugsbügel?) halten musst. Damit ist die Energie nicht gespeichert (wie beim Bogen)